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AGM-Metallbau GmbH, Hackenrüti 3, 6110 Wolhusen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichung enthalten, gelten die „Allgemeinen Bestimmungen für Bau-arbeiten“ SIA-Norm 118 sowie die SIA-Norm 240 „Metallbauarbeiten“ und 230 „Stahlbauarbeiten“. Diese Bedingungen sind bei der Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten.

2. Verbindlichkeit

Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 30 Tage gültig. Aufträge werden nur durch die rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung des Unternehmens verbindlich. Mass- und Ausführungsänderungen bewirken entsprechende Preiskorrekturen.

3. Verrechnung

Der Verrechnung wird der effektive Lieferumfang zugrunde gelegt. Unvorhergesehenes, bauseitig bedingte Kosten verteuernde Aus-führungen werden verrechnet. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt. Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Auftragserteilungsdatum, werden Änderungen der Material- und Lohn-kosten überwälzt.

Als Berechnungsgrundlage gelten folgende Anteile in Pro-zenten der Totalsumme: 40% Rohmaterialkosten, 30% Fabrikationskosten sowie 20% für Montagekosten.

4. Zahlungsbedingungen

Bar-Rückbehalte als Sicherheit für die Garantiepflicht sind ausge-schlossen! Zahlungstermine: 35% bei Auftragserteilung, 55% bei Montagebeginn, 10% spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum.

5. Masse

Der Besteller ist für die Einhaltung der vereinbarten Masse und der Pläne

verantwortlich. Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen. Aufwand aufgrund von Massabwei-chungen wird verrechnet.

6. Lieferfristen

Die Lieferfrist läuft ab definierter Massbereinigung und Er-halt aller notwendigen Angaben wie Farbwahl sowie genehmigter Pläne. Terminverzögerungen infolge höherer Gewalt, Streiks, unvorhergesehener Betriebsstörungen, verspätete Lieferungen der Unterlieferanten oder schlechter Witterung ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz, Konventionalstrafe oder Vertragsannulierung.

7. Versand und Einlagerungen im Bau

Die Lieferung ist normalerweise franko Baustelle bzw. entsprechende Talstation. Die Lastwagenzufahrt zur Baustelle sowie die unentgeltliche Kran- und Liftbenützung sind bauseitig zu gewährleisten. Für die Materialeinlagerung ist ein abschliessbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Materialbeschädigungen gehen zu Lasten des Bestellers.

8. Montage

Die Höhenkote (Meterriss) ist bauseitig an den notwendigen Stellen gut sichtbar anzubringen. Kostenfolgen, bedingt durch ungenügende oder falsche Markierung, gehen zu Lasten des Bestellers.

a) Spitz- und Maurerarbeiten, Erstellen von Aussparungen im Beton, Unterlagsboden und Fassade.

b) Dampfdichte Folien, Baukörper- und Spengleabschlüsse, Aus-stopfen von Hohlräumen und Endkonstruktionsreinigung.

c) Elektrische Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unter-putzkästen für Schalter und diesbezügliche Installationsarbeiten.

d) Stromanschlüsse für Bohrmaschinen und Schweissapparate, allfäl-lige Beleuchtung der Arbeitsstelle.

e) Eine der SUVA-Vorschriften entsprechende Gerüstung.

f) Leitungen, welche Unterputz verlegt werden, sind im Bereich der zu montierenden Bauteile bauseitig anzuzeichnen. Im Unterlassungs-falle müssen wir jede Haftung ablehnen.

g) Für provisorische Witterungs-Abdeckungen wird im Falle eines Wassereintrittes keine Haftung übernommen.

9. Garantie

Die Garantie beträgt nach SIA zwei Jahre ab Rechnungsdatum. Für Motorantriebe, Steuerungen und Beschläge beträgt die Garantie ein Jahr. Die Garantiefrist beginnt nach erfolgter Lieferung bzw. Montage der Bauteile.

Garantieabschlüsse:
a) Nicht unter Garantie fallen Mängel infolge grobfahrlässiger Be-handlung, Schäden durch extremen Sturm und Hagelschlag.

b) Bei Fassadenmit Aussen-Wärmedämmung besteht keine Haf-tung für Wasserschäden.

c) Der Garantieanspruch erlischt, wenn Mängel oder Funktions-störungen auf ungenügende Wartung oder unsachgemässer Bedienung zurückzuführen sind. Der Garantieanspruch erlischt ebenfalls, wenn Änderungen oder Eingriffe durch den Kunden selbst oder Dritte vorgenommen wurden. Die Garantie bezieht sich nicht auf Teile, die einem normalen Verschleiss unterliegen.

d) Für die vorschriftsgemässe Wartung kann der Besteller einen Wartungsvertrag abschliessen. Die Wartungskosten werden nach Aufwand abgerechnet.

e) Bei der Behandlung von Stahlteilen im Duplex-Verfahren (Feuerverzinkung mit anschliessender Lackierung) kann die Oberfläche aus verfahrenstechnischen Gründen Unebenheiten oder Läufe aufweisen, die trotz Nachbehandlung nicht zu ver-meiden sind. Daraus können keine Garantie-Forderungen ab-geleitet werden.

f) Bei der Oberflächenbehandlung von verschiedenen Bauteilen können insbesondere bei Glimmerfarbtönen, wegen unter-schiedlicher Verfahren, Farbdifferenzen entstehen. Wegen dieser Unterschiede können keine Garantie-Forderungen gestellt werden.

g) Bei eloxierten Leichtmetallteilen muss der Kontakt mit Beton-/Zementwasser unbedingt vermieden werden, weil dadurch bleibende Veränderungen auftreten können. Jegliche Haftung für derartige Schäden werden abgelehnt.

10. Schlussbestimmungen

a) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Wolhusen, der Hauptsitz des Lieferanten.

b) Hat der Lieferant bis zu Erstellung der Schlussrechnung keinen gegenteiligen Bericht des Kunden, behält sich der Lieferant das Recht vor, das Ausführungsobjekt in seine Referenzliste aufzu- nehmen.

c) Mit der Auftragsbestätigung oder dem Werkvertrag anerkennt der Besteller diese Vertragsbedingungen.